Anlage 1 zum Verwaltervertrag: Auslagen

1. Grundsatz

Der Auftraggeber erstattet dem Immobilienverwalter die Auslagen, die bei der Ausführung dieses Vertrags für das Verwaltungsobjekt entstehen, gegen Nachweis. Erstattet werden nur Auslagen, die der Immobilienverwalter den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

2. Erstattungsfähige Auslagen

a) Porto und Versand, einschließlich Einschreiben, Kurier und Zustellung durch Boten oder Gerichtsvollzieher: in tatsächlicher Höhe.

b) Kopien und Ausdrucke in größerem Umfang, etwa für eine Belegeinsicht, ein Gerichtsverfahren oder auf Wunsch des Auftraggebers: 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten eines Vorgangs, 0,15 € je weitere Seite.

c) Fahrten für das Verwaltungsobjekt, etwa zum Objekt, zu Behörden, zum Gericht oder zu Terminen mit Handwerkern: mit eigenem Fahrzeug 0,36 € je gefahrenem Kilometer ab dem Büro in Wedel, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in tatsächlicher Höhe. Die Fahrzeit ist keine Auslage.

d) Gebühren für Auskünfte und Bescheinigungen, etwa Grundbuchauszüge, Auskünfte aus dem Melde-, Handels- oder Schuldnerverzeichnis: in tatsächlicher Höhe.

e) Gerichts- und Vollstreckungskosten, die der Immobilienverwalter für den Auftraggeber verauslagt, etwa für einen Mahnbescheid, einen Gerichtskostenvorschuss oder den Gerichtsvollzieher: in tatsächlicher Höhe.

f) Andere Auslagen für das Verwaltungsobjekt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform, außer bei Gefahr im Verzug oder zur Wahrung einer Frist.

Die Beträge in b und c verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auf Auslagen nach a, die der Immobilienverwalter im eigenen Namen tätigt, wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet. Beträge nach d und e, die er im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zahlt, werden ohne Umsatzsteuer weiterberechnet.

3. Nicht erstattungsfähig

Mit der Vergütung nach Ziffer 8.1 abgegolten sind die allgemeinen Geschäftskosten des Immobilienverwalters. Dazu gehören Büro, Personal, Verwaltungssoftware, Telefon- und Internetanschlüsse, Büromaterial, die übliche Korrespondenz, die Führung seines eigenen Geschäftskontos, seine Berufshaftpflichtversicherung und die Fahrzeit bei Grundleistungen. Nicht erstattet werden außerdem Kosten, die der Immobilienverwalter zu vertreten hat.

4. Kosten des Verwaltungsobjekts

Keine Auslagen sind die Kosten des Verwaltungsobjekts, die der Immobilienverwalter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers beauftragt und bezahlt, etwa Handwerker, Versorger, Versicherungen, Dienstleister, Rechtsanwälte und Gutachter sowie die Kontoführung des Mietkontos. Sie trägt der Auftraggeber unmittelbar und ohne Aufschlag. Streckt der Immobilienverwalter solche Kosten ausnahmsweise aus eigenen Mitteln vor, erstattet der Auftraggeber sie in tatsächlicher Höhe. Ziffer 4 des Vertrags (Provisionen) bleibt unberührt.

5. Abrechnung

Der Immobilienverwalter rechnet die Auslagen monatlich zusammen mit der Vergütung ab, jede einzeln mit Datum, Anlass und Betrag. Belege legt er auf Verlangen vor. Einzelne Auslagen über 100 € tätigt er nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform, außer bei Gefahr im Verzug oder zur Wahrung einer Frist.

Stand: Oktober 2026